Verkaufs- und Lieferungsbedingungen für das Warengeschäft einschließlich Haus- und Gartenartikel der Raiffeisen-Warenzentrale Kurhessen-Thüringen GmbH (RWZ)
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AGB
Verkaufs- und Lieferungsbedingungen für das Warengeschäft einschließlich Haus- und Gartenartikel der Raiffeisen-Warenzentrale Kurhessen-Thüringen GmbH (RWZ)
- Für alle Verträge der Verkäuferin (RWZ) mit Unternehmern und Verbrauchern (Kunde) im Rahmen des Waren- und Dienstleistungsgeschäft, auch solche aus zukünftigen Geschäftsabschlüssen, sind - sofern keine abweichenden Sonderbedingungen gemäß Ziffer 12 schriftlich vereinbart worden sind - ausschließlich die nachstehenden Bedingungen maßgebend. Die Unwirksamkeit einzelner Bedingungen berührt die Gültigkeit der übrigen nicht. Das gleiche gilt, wenn einzelne Bedingungen nicht angewendet werden.
- Wenn mündlich oder fernmündlich abgeschlossene Kaufverträge schriftlich bestätigt werden, gilt der Inhalt des Bestätigungsschreibens als vereinbart, sofern der Empfänger nicht unverzüglich
widerspricht. - Die Verkäuferin ist berechtigt, die vertragliche Leistung in Teillieferungen zu erbringen. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so hat der Käufer innerhalb angemessener Frist abzurufen.
Wird die Lieferung durch höhere Gewalt, behördliche Maßnahmen, Betriebsstillegung, Streik oder ähnliche Umstände - auch bei Lieferanten der Verkäuferin - unmöglich oder übermäßig erschwert, so wird die Verkäuferin für die Dauer der Behinderung und deren Nachwirkung von der Lieferpflicht frei. Diese Ereignisse berechtigen die Verkäuferin auch vom Vertrag zurückzutreten. Dem Käufer (Kunde) stehen in diesen Fällen keinerlei Schadenersatzansprüche gegen die Verkäuferin zu. Sofern kein Fixtermin fest, schriftlich vereinbart wurde, gelten die genannten Liefertermine nur als ca.-Angaben. Die Verkäuferin kann die Liefertermine in diesen Fällen um bis zu 6 Wochen überschreiten, ohne das der Kunde seinerseits vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz fordern kann.
Transportkostenerhöhungen, Tarifänderungen, Erhöhungen der gesetzlichen Umsatzsteuer, Hoch- und Niedrigwasserzuschläge sowie Eisliegegelder können von der Verkäuferin dem Kaufpreis zugeschlagen werden.
Der Versand an Unternehmer - auch innerhalb des selben Versandortes - erfolgt auf Kosten und Gefahr des Unternehmers, auch wenn die Ware/der Kaufgegenstand mit Fahrzeugen der Verkäuferin befördert wird. Ausnahme hiervon ist, dass die Beschädigung oder der Verlust durch die Verkäuferin zu vertreten ist. Bei frachtfreien Lieferungen trägt der Unternehmer ebenfalls die Gefahr. Die Verkäuferin wählt, falls nichts anderes vereinbart wurde, die Versendungsart. - Die Ware (Kaufgegenstand) wird in handelsüblicher Weise auf Kosten des Unternehmers verpackt. Leihverpackungen sind vom Empfänger sofort zu entleeren und in einwandfreiem Zustand zurückzugeben. Sie dürfen nicht mit anderen Waren gefüllt oder anderweitig verwendet werden.
- Rügen wegen offensichtlich mangelhafter oder offensichtlich abweichender Beschaffenheit der Ware oder wegen Lieferung einer offensichtlich anderen Ware als der bestellten können vom Unternehmer nur unverzüglich, spätestens doch innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware bzw. nachdem der Mangel offensichtlich wurde, geltend gemacht werden.
Bei verbrauchbaren Sachen berechtigen Mängelrügen den Unternehmer nur zur Minderung, bei andern als verbrauchbaren Sachen berechtigen Mängelrügen den Unternehmer nur zum Verlangen auf Nacherfüllung;
soweit eine solche in angemessener Zeit nicht erreicht werden kann oder aufgrund der Beschaffenheit der Ware unmöglich ist, hat der Unternehmer wahlweise ein Rücktritts- oder Minderungsrecht. Die Regelungen des § 478 BGB bleiben unberührt.
Der Unternehmer muss die Ware sofort nach Eingang hinsichtlich Menge, Qualität, Beschaffenheit prüfen und ist verpflichtet, offensichtliche Mängel auf der Empfangsquittung zu vermerken. Im Übrigen gilt im Verhältnis zu Unternehmern § 377 HGB. Beschädigungen auf dem Transport berechtigen der Verkäuferin gegenüber nicht zur Annahmeverweigerung.
Die Verkäuferin haftet für Mängelansprüche, ausgenommen in den Fällen der §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 und 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB 1 Jahr. Für Verbraucher gilt diese Frist nur beim Verkauf gebrauchter, beweglicher Sachen. Im Falle des Verkaufs gegenüber Unternehmern sind öffentliche Äußerungen Dritter über Eigenschaften des Kaufgegenstandes, insbesondere durch Werbung oder bei der Kennzeichnung, nicht als Beschaffenheit vereinbart. Beim Verkauf gebrauchter beweglicher Sachen an Unternehmer, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen ist die Gewährleistung, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. - Schadenersatzansprüche des Kunden gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen.
Dies gilt nicht, soweit gesetzlich zwingend gehaftet wird, insbesondere in den Fällen des Vorsatzes und grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie wegen der Übernahme einer Garantie für das Vorhandensein einer Eigenschaft. Die Verpflichtung der Verkäuferin zur Leistung von Schadenersatz bezieht sich in jedweden Fällen ausschließlich auf den unmittelbar entstandenen Schaden. Der Ersatz mittelbarer Schäden ist, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. - Soweit nicht eine besondere schriftliche Zahlungsabrede zur Regulierung des Kaufpreises getroffen wird, sind sämtliche Zahlungen netto ohne Abzug an dem Tag zu leisten, der in der Rechnung als Fälligkeitstag angegeben oder aufgrund der in der Rechnung angegebenen Zahlungsziele als Fälligkeitstag zu bestimmen ist. Der Kunde ist verpflichtet, im Falle des Verzuges, auch bei Stundung, Verzugszinsen zu zahlen. Als Mindestzinssatz gelten 9% über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB als vereinbart. Zahlung durch Wechsel ist nur bei ausdrücklicher Vereinbarung gestattet und gilt auch dann nur zahlungshalber. Diskontspesen, Wechselsteuer und Einzugsspesen gehen zu Lasten des Käufers; sie sind sofort fällig. Bei Zahlung durch Scheck gilt nicht der Zugang des Schecks bei der Verkäuferin, sondern erst seine Einlösung als Zahlung. Der Käufer kann nur mit solchen Gegenansprüchen aufrechnen, die von der Verkäuferin nicht bestritten werden oder rechtskräftig festgestellt sind. Der Käufer kann ein Zurückbehaltungsrecht, das nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruht, nicht ausüben. Abtretungen von Gegenansprüchen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung der Verkäuferin.
- Sofern Unternehmen Lieferungen oder Leistungen an bzw. für die Verkäuferin erbringen und diese hierfür Abrechnungen erstellt, hat der Unternehmer die Abrechnung unverzüglich auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit, insbesondere im Hinblick auf den ausgewiesenen Umsatzsteuersatz, zu prüfen. Beanstandungen oder der Ausweis eines unrichtigen Umsatzsteuersatzes sind der Verkäuferin binnen 14 Tagen nach Rechnungserhalt schriftlich anzuzeigen. Erhält die Verkäuferin innerhalb diese Frist keine Mitteilung durch den Unternehmer, ist der von der Verkäuferin ausgewiesene Umsatzsteuersatz maßgeblich. Bei Verletzung der Mitteilungspflicht ist der Unternehmer der Verkäuferin nach den gesetzlichen Vorschriften zum Schadensersatz verpflichtet.
- Der Kaufpreis wird ohne Mahnung sofort fällig, wenn der Käufer die Zahlung des Kaufpreises endgültig verweigert oder vereinbarte Ratenzahlungen nicht einhält. Die Verkäuferin kann in diesen Fällen auch ohne Setzung einer Nachfrist und ohne Ablehnungsandrohung die Erfüllung des Kaufvertrages ablehnen und Ersatz aller entstandenen Kosten, Auslagen sowie Entschädigungen für Wertminderung verlangen.
Bei Annahmeverzug des Käufers kann die Verkäuferin die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers bei sich oder einem Dritten lagern oder in einer ihr geeignet erscheinenden Weise auf Rechnung des Käufers verwerten, ohne das es hierzu einer Ankündigung bedarf.
Ändern sich die Besitzverhältnisse oder die Rechtsform des Unternehmens des Käufers, so kann die Verkäuferin die sofortige Bezahlung aller Forderungen verlangen und Lieferungen von Vorauszahlungen oder Leistung einer Sicherheit abhängig machen oder vom Vertrag zurücktreten. Das gleiche gilt bei einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögens- oder Einkommensverhältnisse des Käufers. - Die Verkäuferin behält ihr Eigentum bis zur vollständigen Vertragserfüllung durch den Kunden. Schecks und Wechsel werden nur zahlungshalber entgegengenommen. Das Eigentum der Verkäuferin geht nicht unter, wenn die Forderung in ein Kontokorrent oder ein Saldoanerkenntnis aufgenommen wird. Bei allen Verfügungen über den Kaufgegenstand tritt der Kunde bereits jetzt seine Ansprüche gegen Dritte an die Verkäuferin ab.
Werden die Kaufgegenstände mit anderen Sachen verbunden oder untrennbar vermischt oder vermengt, so wird die Verkäuferin an der einheitlichen Sache Miteigentümerin nach Maßgabe der §§ 947, 948 BGB. Eine Verarbeitung oder Umbildung erfolgt für die Verkäuferin als Eigentümerin der neuen Sache.
Während der Dauer des Eigentums der Verkäuferin darf der Kunde über die Gegenstände nur mit schriftlicher Zustimmung der Verkäuferin oder im ordnungsgemäßen Geschäftsablauf verfügen, jedoch in keinem Fall durch Sicherungsübereignung oder Verpfändung. Eine Weiterveräußerung ohne sofortige Bezahlung ist nur unter Eigentumsvorbehalt gestattet, wobei das Eigentum der Verkäuferin bestehen bleibt.
Eingriffe Dritter, z. B. Diebstahl, Pfändung, Beschlagnahme und dergleichen hat der Kunde der Verkäuferin sofort mitzuteilen und auf ihr Verlangen auf seine Kosten gerichtlich zu verfolgen. Soweit die im Eigentum der Verkäuferin stehenden Gegenstände in irgendeiner Weise, insbesondere durch Weiterveräußerung oder Einbau in den Besitz oder das Eigentum eines Dritten gelangen, tritt der Kunde schon hiermit alle daraus erwachsenden Ansprüche gegen Dritte einschließlich etwaiger Werklohnforderungen an die Verkäuferin ab. Der Kunde kann verlangen, dass die Verkäuferin nach ihrer Wahl einen Teil der Sicherheiten freigibt, soweit ihr Wert den Nennwert der unbeglichenen Forderungen um mehr als 10% übersteigt. Die Verkäuferin ist die jederzeitige Besichtigung ihrer Gegenstände und Einsichtnahmen in alle geschäftlichen Unterlagen, die sich auf die abgetretenen Ansprüche beziehen, gestattet.
Der Käufer hat die der Verkäuferin gehörenden Waren auf deren Verlangen in angemessenem Umfang gegen die üblichen Risiken auf seine Kosten zu versichern und ihr die Versicherungsansprüche abzutreten. Die Verkäuferin ist auch berechtigt, die Versicherungsprämien zu Lasten des Käufers zu leisten. - Soweit nicht anders vereinbart wird, ist Erfüllungsort für die Lieferung der Verkäuferin der Ort, an dem sich die jeweilige Außenstelle der Verkäuferin befindet. Erfüllungsort für die Zahlungen des Käufers ist Kassel oder der Sitz des finanzierenden Kreditinstitutes, soweit nicht Barzahlung bei den Außenstellen der Verkäuferin geleistet wird.
- Ist der Kunde Kaufmann, der nicht zu den in § 4 des Handelsgesetzbuches bezeichneten Gewerbetreibenden gehört, oder handelt es sich bei ihm um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so kann die Verkäuferin in Kassel klagen und nur an diesem Gerichtsstand verklagt werden.
- Zu den vorstehenden Bedingungen gelten ergänzend die unter a) bis d) genannten Sonderbedingungen in der jeweils gültigen Fassung, und zwar
a) für alle Getreidegeschäfte die Einheitsbedingungen im Deutschen Getreidehandel.
b) für die Verkäufe von Saatgut und Kulturpflanzen, soweit es sich um amtlich anerkanntes Saatgut handelt, die allgemeinen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen für anerkanntes landwirtschaftliches Saatgut, für Handelssaatgut die Bedingungen des Feldsaaten Groß- und Importhandels Frankfurt (Main) -V.d.F./Bedingungen -.
c) für alle Kartoffelverkäufe die jeweils anerkannten allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Geschäftsverkehr mit Kartoffeln (Deutsche Kartoffelgeschäftsbedingungen).
d) für Verkäufe von Mischfutter im Inlandsverkehr die Verkaufs- und Lieferungsbedingungen gemäß Hamburger Futtermittelschlussschein Nr. 1a. - Wir erheben, speichern, verändern oder übermitteln personenbezogene Daten gemäß § 28 BDSG.
Stand 01/08
AGB Agrar Download
Verkaufs- und Lieferungsbedingungen für Baustoffe und Baumarktartikel
der Raiffeisen-Warenzentrale Kurhessen-Thüringen GmbH (RWZ)
Die nachstehenden Bedingungen (jeweils neuste Fassung) sind Vertragsbestandteil für alle Verträge der Verkäuferin (RWZ) mit Unternehmern und Verbrauchern (Kunde/Vertragspartner), auch solche aus zukünftigen Geschäftsabschlüssen; Bedingungen des Kunden gelten nicht. Mündliche Nebenabreden liegen nicht vor. Spätere Änderungen oder Ergänzungen sind nur gültig, wenn sie von der RWZ schriftlich bestätigt worden sind. Diese Bedingungen gelten auch für nachfolgende Lieferungen aufgrund schriftlicher oder mündlicher Bestellungen für das Bauvorhaben oder den Gewerbebetrieb des Kunden.
Werkleistungen. Sind neben den Warenlieferungen auch Werkleistungen durch Subunternehmer oder sonstwie auszuführen, so gelten dafür die entsprechenden Allgemeinen technischen Vorschriften für Bauleistungen (VOB Teil C) sowie die Gewährleistungsbestimmungen der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB Teil B, § 13).
Ergänzend gelten diese Vertragsbestimmungen sinngemäß.
I. Rechte des Kunden
- Preis. Die RWZ ist verpflichtet, die jeweils angegebenen Preise gemäß der VO über Preisangaben und den Regelungen der §§ 305 ff BGB einzuhalten. Eventuelle gesetzliche Mehrwertsteuerermäßigungen
hat die RWZ zu berücksichtigen. - Lieferfristen.
a) Der Kunde ist bei Überschreitung einer ausdrücklich zugesagten Frist oder eines gewünschten Liefertermins um mehr als 60 Tage berechtigt, der RWZ schriftlich eine angemessene Nachfrist
zu setzen, die im Zweifel zwei Wochen beträgt. Verstreicht auch die Nachfrist, ohne daß die RWZ liefert, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten. Die Rücktrittserklärung bedarf der Schriftform.
Fix-Termine bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung der RWZ.
b) Schadenersatz wegen nicht rechtzeitiger Lieferung kann der Kunde anstelle der Rückgängigmachung des Kaufvertrages dann verlangen, wenn der RWZ ein Verschulden vorgeworfen werden kann. Bei Fahrlässigkeit und bei Handelsgeschäften kann Schadenersatz nur bis zur Höhe des auf die nicht rechtzeitige Lieferung entfallenden Rechnungsbetrages verlangt werden. - Mängelrügen/Mängelansprüche. Die Verkäuferin garantiert über ihre gesetzliche Gewährleistung hinaus nicht selbständig für Güte und sachgemäße Bauart der Maschine bzw. des Kaufgegenstandes nach Maßgabe der Garantiebedingungen des Herstellers. Dem Kunden wurde durch Aushang der entsprechenden Bedingungen in den Geschäftsräumen der Verkäuferin oder Übergabe dieser Bedingungen vor Vertragsschluß die Möglichkeit gegeben, hiervon Kenntnis zu nehmen. Die Verkäuferin wird jedoch ohne hierdurch eine eigene Verpflichtung zu übernehmen, die Garantieanträge mit dem jeweiligen Hersteller im Rahmen der hier insoweit obliegenden Sorgfaltspflicht entsprechend bearbeiten. Die Verkäuferin haftet für Mängelansprüche, ausgenommen in den Fällen der §§ 438, Absatz 1 Nr. 2 und 634a Absatz 1 Nr. 2 BGB, 1 Jahr. Für Verbraucher gilt diese Frist nur beim Verkauf gebrauchter, beweglicher Sachen. Die Verkäuferin haftet gegenüber Unter-nehmern nur für öffentlich Äußerungen, insbesondere Werbung, die sie zu eigenen Zwecken eingesetzt oder ausdrücklich in den Vertrag einbezogen hat. Beim Verkauf gebrauchter, beweglicher Sachen an Unternehmer, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen erfolgt dieser, soweit gesetzlich möglich, unter Ausschluß jeglicher Gewährleistung. Rügen wegen offensichtlich mangelhafter oder offensichtlich abweichender Beschaffenheit der Ware oder wegen Lieferung einer offensichtlich anderen Ware als der bestellten, können vom Unternehmer nur unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware bzw. nachdem der Mangel offensichtlich wurde, geltend gemacht werden. Für Kaufleute gelten die einschlägigen Regelungen des Handelsgesetzbuches.
- Eigentum. Der Kunde erwirbt Eigentum an einem gelieferten Gegenstand, wenn er den Kaufpreis und sämtliche Nebenkosten (Zinsen, Frachtkosten und dergleichen) voll bezahlt hat. Die RWZ ist in diesem Fall verpflichtet, dem Kunden das Eigentum frei von Rechten Dritter zu verschaffen.
- Haftung. Schadensersatzansprüche des Vertragspartners, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
Dies gilt nicht soweit gesetzlich zwingend gehaftet wird, insbesondere
- in den Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit
- Bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit
- wegen Übernahme einer Garantie für das Vorhandensein einer bestimmten Eigenschaft
- bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder
- nach dem Produkthaftungsgesetz.
Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Vertragspartners ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Die Verpflichtung der Verkäuferin zur Leistung von Schadenersatz bezieht sich in jedweden Fällen ausschließlich auf den unmittelbar entstandenen Schaden. Der Ersatz mittelbarer Schäden ist, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
II. Rechte der RWZ
- Preis. Den Preisen liegen die der RWZ derzeit bekannten Preise des jeweiligen Vorlieferanten zugrunde. Zwischenzeitlich erfolgte Lohn-, Material-, Mehrwertsteuererhöhung und dergleichen können gemäß § 1 Abs. 5, § 7 der VO über Preisangaben und den Regelungen der §§ 305 ff BGB an den Kunden weiterberechnet werden.
- Lieferfristen.
a) Ein vom Kunden gewünschter Liefertermin kann von der RWZ angemessen - das sind im Zweifel bis zu 60 Tage - überschritten werden.
b) Die Einhaltung von Lieferfristen hängt bei Handelsgeschäften von der rechtzeitigen und richtigen Selbstbelieferung der RWZ ab.
c) Höhere Gewalt, Arbeitseinstellung, Aussperrung, Betriebsstörung, Transportstörungen, Fehlen wichtiger Materialien, Lieferverweigerungen der Lieferfirmen der RWZ sowie Ereignisse ähnlicher Art entbinden die RWZ, soweit sie es nicht selbst zu vertreten hat, von der Lieferpflicht, ohne dass der Kunde Schadensersatz verlangen kann. - Gewährleistung. Die RWZ ist berechtigt, anstelle der Ersatzlieferung selbst nachzubessern. Die Gewährleistungspflichten der RWZ entfallen, wenn ohne deren Einverständnis von dritter Seite Veränderungen oder Reparaturen am Kaufgegenstand vorgenommen werden.
- Mängelrügen. Bei nicht rechtzeitiger Anzeige eines offensichtlichen Mangels innerhalb von acht Tagen entfallen Gewähr-leistungsansprüche des Kunden. Versucht die RWZ trotzdem Gewährleistungsansprüche beim Vorlieferanten durchzusetzen, dann erfolgt dies dem Kunden gegenüber ohne Einräumung von Rechten. Dasselbe gilt in den Fällen des Gewährleistungs-verlustes bei Kaufleuten gemäß §§377, 378 HGB. Verluste oder Beschädigungen auf dem Transport sind vom Empfänger beim Transporteur zu reklamieren und vor Übernahme der Ware - gegebenenfalls bahnamtlich - bescheinigen zu lassen. Zur Annahmeverweigerung gegenüber der RWZ berechtigen Transportschäden nicht.
- Eigentum. Die RWZ behält ihr Eigentum bis zur vollständigen Vertragserfüllung durch den Kunden. Schecks und Wechsel werden nur zahlungshalber entgegengenommen. Das Eigentum der RWZ geht nicht unter, wenn die Forderungen in ein Kontokorrent oder ein Saldoanerkenntnis aufgenommen wird. Bei allen Verfügungen über den Kaufgegenstand tritt der Kunde bereits jetzt seine Ansprüche gegen Dritte an die RWZ ab. Werden die Kaufgegenstände mit anderen Sachen verbunden oder untrennbar vermischt oder vermengt, so wird die RWZ an der einheitlichen Sache Miteigentümer nach Maßgabe der §§ 947, 948 BGB. Eine Verarbeitung oder Umbildung erfolgt für die RWZ als Eigentümerin der neuen Sache. Während der Dauer des Eigentums der RWZ darf der Kunde über die Gegenstände nur mit schriftlicher Zustimmung der RWZ oder im ordnungs-gemäßen Geschäftsablauf verfügen, jedoch in keinem Fall durch Sicherungsübereignung oder Verpfändung. Eine Weiterveräußerung ohne sofortige Bezahlung ist nur unter Eigentumsvorbehalt gestattet, wobei das Eigentum der RWZ bestehen bleibt. Eingriffe Dritter, z. B. Diebstahl, Pfändung, Beschlagnahme und dergleichen hat der Kunde der RWZ sofort mitzuteilen und auf ihr Verlangen auf seine Kosten gerichtlich zu verfolgen. Soweit die im Eigentum der RWZ stehenden Gegenstände in irgendeiner Weise, insbesondere durch Weiterveräußerung (auch Weiterveräußerung von mit Vorbehaltsware der RWZ errichteten Bauwerken) durch den Käufer an Dritte oder Einbau, in den Besitz oder das Eigentum eines Dritten gelangen, tritt der Kunde schon hiermit alle daraus erwachsenden Ansprüche gegen Dritte einschließlich etwaiger Werklohnforderungen in Höhe des Nennwertes der unbeglichenen vorgenannten Vorbehaltswaren an die RWZ ab. Die RWZ nimmt die Abtretung an. Der Kunde kann verlangen, daß die RWZ nach ihrer Wahl einen Teil der Sicherheiten freigibt, soweit ihr Wert den Nennwert der unbeglichenen Forderungen um mehr als 10 % übersteigt. Der RWZ ist die jederzeitige Besichtigung ihrer Gegenstände und Einsichtnahmen in alle geschäftlichen Unterlagen, die sich auf die abgetretenen Ansprüche beziehen, gestattet.
- Kaufpreis, Sicherung und Rücktritt. Werden der RWZ nach Vertragsabschluß Umstände bekannt, welche derselben die Sicherheit für ihre Forderungen gegen Kunden zweifelhaft erscheinen lassen, kann die RWZ die Erfüllung ihrer Verpflicht-ungen von der Bewirkung der Gegenleistung oder einer Sicherheitsleistung abhängig machen oder, wenn der Kunde einem entsprechenden Verlangen binnen angemessener Frist nicht nachkommt, vom Vertrag zurücktreten. Bei Annahmeverweige-rung durch den Kunden oder Nichteinhaltung von Wechsel- oder Scheckhingaben oder -verbindlichkeiten oder Zahlungs-rückständen von mehr als 14 Tagen sowie in den Fällen, in denen der RWZ nach der Auslieferung Tatsachen bekannt werden, die die Sicherheit für ihre Forderungen gegen den Kunden zweifelhaft erscheinen lassen, ist der gesamte Kauf-preisrest ohne Mahnung fällig. Die RWZ kann auch entsprechend § 326 Abs. II BGB vom Vertrag zurücktreten. Bei Rücktritt kann sie die Gegenstände sowie Ersatz aller erwachsenden Kosten und Entschädigung für Minderwert, Montage und sonstige Auslagen verlangen. Die RWZ ist auch berechtigt, die Gegenstände dem Kunden wegzunehmen und für Rechnung des Kunden nach freier Verfügung und ohne Fristsetzung bestmöglich zu verwerten. Bei Besitz-, Geschäfts- oder Firmenänderung kann die RWZ ebenfalls sofortige Bezahlung sämtlicher rückständiger Beträge verlangen.
III. Sonstiges
- Versendung und Überführung. Versand und Überführung - auch durch die RWZ selbst - erfolgen auf Rechnung und Gefahr des Kunden (§§ 446, 447 BGB); dies ebenso bei eventuell frachtfreier Lieferung und auch dann, wenn die Kaufsache direkt vom Vorlieferanten der RWZ an den Kunden versandt wird. Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet und nur aufgrund besonderer Vereinbarung zurückgenommen. Eventuell notwendige Bruchversicherung geht zu Lasten des Kunden.
- Lieferung frei Baustelle. Wenn Lieferung frei Baustelle vereinbart ist, so gilt dies unter der Voraussetzung, daß die Zufahrtsstraße und die Baustelle mindestens mit einem 20-t-Lkw befahrbar sind. Ist dies nicht möglich, dann erfolgt die Lieferung nach Wahl der RWZ entweder mit einem kleineren Fahrzeug oder an eine vom Kunden zu bestimmende, mit einem 20-t-Lkw zu erreichende Abladestelle. Bei Zustellung durch kleineren Lkw gehen Mehrkosten (Umladekosten, ortsübliche Fuhrlöhne) zu lasten des Kunden. Das Abladen hat durch den Kunden zu erfolgen. Soweit Zustellung mit Kraftfahrzeugen erfolgt, werden die üblichen Abladekosten berechnet. Das Abladen erfolgt auf Gefahr des Kunden. Nach Vertragsabschluß eintretende Erhöhungen oder Ermäßigungen der Frachtkosten gehen zu Lasten bzw. zugunsten des Kunden; ebenso Mehrkosten, wenn der Kunde nicht für Abnahmebereitschaft an der Lieferstelle sorgt.
- Paletten sind unverzüglich, spätestens 4 Wochen nach Übergabe unbeschädigt und frachtfrei an das liefernde RWZ-Baustofflager zurückzugeben. Benutzung durch Dritte ist nicht gestattet. Bei Fremdbenutzung oder verspätete Rücklieferung wird eine angemessene Benutzergebühr verrechnet. Unabhängig von Vorstehendem berechnet die RWZ Palettengebühren.
- Gewichtsdifferenzen werden aufgrund bahnamtlicher, bei LKW-Ladungen amtlicher Wiegebescheinigungen verfolgt.
- Keine Abtretung. Die Abtretung der Ansprüche des Kunden aus dem Vertrag an einen Dritten ist ausgeschlossen.
- Der Käufer kann der RWZ übriggebliebene Baustoffe anbieten, wenn die Baustoffe unbeschädigt in wiederverkaufsfähigem Zustand sind. Der RWZ steht es frei, die Baustoffe zurückzunehmen.
Sonderanfertigungen werden auf keinen Fall zurückgenommen.
Die Rücklieferung hat frachtfrei durch den Kunden an das Baustofflager der verkaufenden RWZ-Stelle zu erfolgen.
Die RWZ berechnet dem Kunden neben den anteiligen Kosten der Zulieferung für Lagermanipulation und sonstigen Aufwand einen Pauschalabschlag von 15 % des Kaufpreises. Die Gutschrift erfolgt bei Vorlage der ursprünglichen Rechnung durch den Kunden. - Die Zahlung hat, wenn nicht anders vereinbart, innerhalb 21 Tagen nach Rechnungsstellung ohne jeden Abzug zu erfolgen.
- Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht. Gegen Zahlungsansprüche der RWZ kann der Kunde nur aufrechnen, wenn seine Forderung unbestritten ist oder rechtskräftig feststeht. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Kunden nur zu, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht; weitergehende Zurückbehaltungsrechte werden hiermit ausgeschlossen.
- Sofern Unternehmen Lieferungen oder Leistungen an bzw. für die Verkäuferin erbringen und diese hierfür Abrechnungen erstellt, hat der Unternehmer die Abrechnung unverzüglich auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit, insbesondere im Hinblick auf den ausgewiesenen Umsatzsteuersatz, zu prüfen. Beanstandungen oder der Ausweis eines unrichtigen Umsatzsteuersatzes sind der Verkäuferin binnen 14 Tagen nach Rechnungserhalt schriftlich anzuzeigen. Erhält die Verkäuferin innerhalb dieser Frist keine Mitteilung durch den Unternehmer, ist der von der Verkäuferin ausgewiesene Umsatzsteuersatz maßgeblich. Bei Verletzung der Mitteilungspflicht ist der Unternehmer der Verkäuferin nach den gesetzlichen Vorschriften zum Schadensersatz verpflichtet.
- Zinsen. Soweit nicht eine besondere schriftliche Zahlungsabrede zur Regulierung des Kaufpreises getroffen wird, sind sämtliche Zahlungen netto ohne Abzug an dem Tag zu leisten, der in der Rechnung als Fälligkeitstag angegeben oder aufgrund der in der Rechnung angegebenen Zahlungsziele als Fälligkeitstag zu bestimmen ist. Leistet er am Fälligkeitstag nicht, gerät er in Verzug. Der Kunde ist dazu verpflichtet im Falle des Verzugs ? auch bei Stundung ? Verzugszinsen zu zahlen. Als Mindestzinssatz gelten 9% über dem jeweiligen Basiszinssatz gem. § 247 BGB als vereinbart. Bei Verzug ist die RWZ berechtigt, Spesen und Bearbeitungskosten zu verlangen; das Recht auf Geltendmachung weiteren Schadens bleibt unberührt. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Leistungshandlung des Kunden ist auch bei Zahlung per Überweisung der Eingang der entsprechenden Gutschrift auf dem Bankkonto der RWZ.
- Erfüllungsort für die gegenseitigen Leistungen ist der Sitz der verkaufenden RWZ-Betriebsstätte.
- Ist der Käufer Kaufmann, der nicht zu den in § 4 des Handelsgesetzbuches bezeichneten Gewerbetreibenden gehört, oder handelt es sich bei ihm um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so kann die Verkäuferin in Kassel klagen und nur an diesem Gerichtsstand verklagt werden.
- Wir erheben, speichern, verändern oder übermitteln personenbezogene Daten gemäß § 28 BDSG.
Stand 01/08
AGB Baustoffe Download
Verkaufs- und Lieferungsbedingungen für Baustoffe und Baumarktartikel
der Raiffeisen-Warenzentrale Kurhessen-Thüringen GmbH (RWZ)
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Verkaufs- und Lieferungsbedingungen für flüssige und feste Brenn- und Treibstoffe der Raiffeisen-Warenzentrale Kurhessen-Thüringen GmbH (RWZ)
- Für alle Verträge der Verkäuferin (RWZ) mit Unternehmern und Verbrauchern (Kunde), auch solche aus zukünftigen Geschäftsabschlüssen, sind ausschließlich die nachstehenden Bedingungen maßgebend. Die Unwirksamkeit einzelner Bedingungen berührt die Gültigkeit der übrigen nicht. Das gleiche gilt, wenn einzelne Bedingungen nicht angewendet werden.
- Wenn mündlich oder fernmündlich abgeschlossene Kaufverträge schriftlich bestätigt werden, gilt der Inhalt des Bestätigungsschreibens als vereinbart, sofern der Empfänger nicht unverzüglich widerspricht.
- Die Verkäuferin ist berechtigt, die vertragliche Leistung in Teillieferungen zu erbringen. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so hat der Käufer innerhalb angemessener Frist abzurufen.
Wird die Lieferung durch höhere Gewalt, behördliche Maßnahmen, Betriebsstillegung, Streik oder ähnliche Umstände - auch bei Lieferanten der Verkäuferin - unmöglich oder übermäßig erschwert, so wird die Verkäuferin für die Dauer der Behinderung und deren Nachwirkung von der Lieferpflicht frei. Diese Ereignisse berechtigen die Verkäuferin auch vom Vertrag zurückzutreten. Dem Käufer (Kunde) stehen in diesen Fällen keinerlei Schadenersatzansprüche gegen die Verkäuferin zu. Sofern kein Fixtermin fest, schriftlich vereinbart wurde, gelten die genannten Liefertermine nur als ca.-Angaben. Die Verkäuferin kann die Liefertermine in diesen Fällen um bis zu 6 Wochen überschreiten, ohne dass der Kunde seinerseits vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz fordern kann.
Transportkostenerhöhungen, Tarifänderungen, Erhöhungen der gesetzlichen Umsatzsteuer, Hoch- und Niedrigwasser-zuschläge, Eisliegegelder sowie Preiserhöhungen, die sich auf Ereignisse der in Ziff. 3 Abs. 2 bezeichnete Art gründen, können von der Verkäuferin dem Kaufpreis zugeschlagen werden.
Der Versand an Unternehmer ? auch innerhalb des selben Versandortes ? erfolgt auf Kosten und Gefahr des Unternehmers, auch wenn die Ware/der Kaufgegenstand mit Fahrzeugen der Verkäuferin befördert wird. Ausnahme hiervon ist, dass die Beschädigung oder der Verlust durch die Verkäuferin zu vertreten ist. Bei frachtfreien Lieferungen trägt der Unternehmer ebenfalls die Gefahr.
Die Verkäuferin wählt, falls nichts anderes vereinbart wurde, die Versendungsart. - Die Ware (Kaufgegenstand) wird in handelsüblicher Weise auf Kosten des Unternehmers verpackt. Leihverpackungen sind vom Empfänger sofort zu entleeren und in einwandfreiem Zustand zurückzugeben. Sie dürfen nicht mit anderen Waren gefüllt oder anderweitig verwendet werden.
- Rügen wegen offensichtlich mangelhafter oder offensichtlich abweichender Beschaffenheit der Ware oder wegen Lieferung einer offensichtlich anderen Ware als der bestellten können vom Unternehmer nur unverzüglich, spätestens doch innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware bzw. nachdem der Mangel offensichtlich wurde, geltend gemacht werden.
Alle Angaben über Analysedaten enthalten nur unverbindliche Anhaltspunkte für den durchschnittlichen Ausfall der Ware. Vor Abnahme der Ware hat der Kunde für einen einwandfreien technischen Zustand der Tanks/Behälter und der Messvorrich-tungen zu sorgen sowie das Fassungsvermögen der Tanks/Behälter und der abzufüllenden Menge genau anzugeben. Für Schäden, die durch das Überlaufen von Heizöl oder Dieselöl entstehen, weil das Fassungsvermögen oder die abzufüllende Menge ungenau angegeben worden sind, ist die Haftung der Verkäuferin ausgeschlossen.
Der Kunde haftet hierfür ausschließlich.
Bei verbrauchbaren Sachen berechtigen Mängelrügen den Unternehmer nur zur Minderung, bei andern als verbrauchbaren Sachen berechtigen Mängelrügen den Unternehmer nur zum Verlangen auf Nacherfüllung; soweit eine solche in ange-messener Zeit nicht erreicht werden kann oder aufgrund der Beschaffenheit der Ware unmöglich ist, hat der Unternehmer wahlweise ein Rücktrittsoder Minderungsrecht. Die Regelungen des § 478 BGB bleiben unberührt.
Der Kunde muss die Ware sofort nach Eingang hinsichtlich Menge, Qualität, Beschaffenheit prüfen und ist verpflichtet, offensichtliche Mängel auf der Empfangsquittung zu vermerken oder spätestens innerhalb eines Werktages unter Angabe der Gründe schriftlich zu rügen. Im Übrigen gilt im Verhältnis zu Unternehmern § 377 HGB. Handelsüblich zulässige und technisch unvermeidbare Schwankungen in der Beschaffenheit und im Aussehen der Ware berechtigen nicht zur Mängelrüge. Beanstandungen sind nur zulässig, wenn die Ware noch unvermischt ist und die Verkäuferin die Möglichkeit der Nachprüfung hat. Beschädigungen auf dem Transport berechtigen der Verkäuferin gegenüber nicht zur Annahmeverweigerung.
Die Verkäuferin haftet für Mängelansprüche, ausgenommen in den Fällen der §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 und 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB 1 Jahr. Für Verbraucher gilt diese Frist nur beim Verkauf gebrauchter, beweglicher Sachen. Im Falle des Verkaufs gegenüber Unternehmern sind öffentliche Äußerungen Dritter über Eigenschaften des Kaufgegenstandes, insbesondere durch Werbung oder bei der Kennzeichnung, nicht als Beschaffenheit vereinbart. Erweisen sich Beanstandungen der Ware nach der Prüfung durch die Verkäuferin bei Verkauf an Verbraucher als begründet, so ist die Verkäuferin ermächtigt, eine für den Verbraucher frachtfreie Ersatzlieferung gegen Rückgabe der beanstandeten Lieferung vorzunehmen. Macht die Verkäuferin von diesem Recht keinen Gebrauch, so steht dem Verbraucher unter Ausschluss aller sonstigen Ansprüche nur das Recht auf Wandlung zu. - Schadensersatzansprüche des Kunden gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen.
Dies gilt nicht, soweit gesetzlich zwingend gehaftet wird, insbesondere in den Fällen des Vorsatzes und grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie wegen der Übernahme einer Garantie für das Vorhandensein einer Eigenschaft. Die Verpflichtung der Verkäuferin zur Leistung von Schadenersatz bezieht sich in jedweden Fällen ausschließlich auf den unmittelbar entstandenen Schaden. Der Ersatz mittelbarer Schäden (z. B. Vermögensschaden) ist, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. - Soweit nicht eine besondere schriftliche Zahlungsabrede zur Regulierung des Kaufpreises getroffen wird, sind sämtliche Zahlungen netto ohne Abzug an dem Tag zu leisten, der in der Rechnung als Fälligkeitstag angegeben oder aufgrund der in der Rechnung angegebenen Zahlungsziele als Fälligkeitstag zu bestimmen ist.
Der Kunde ist verpflichtet, im Falle des Verzuges, auch bei Stundung, Verzugszinsen zu zahlen. Als Mindestzinssatz gelten 9% über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB als vereinbart.
Zahlung durch Wechsel ist nur bei ausdrücklicher Vereinbarung gestattet und gilt auch dann nur zahlungshalber. Diskontspesen, Wechselsteuer und Einzugsspesen gehen zu Lasten des Käufers; sie sind sofort fällig.
Bei Zahlung durch Scheck gilt nicht der Zugang des Schecks bei der Verkäuferin, sondern erst seine Einlösung als Zahlung. Der Käufer kann nur mit solchen Gegenansprüchen aufrechnen, die von der Verkäuferin nicht bestritten werden oder rechtskräftig festgestellt sind. Der Käufer kann ein Zurückbehaltungsrecht, das nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruht, nicht ausüben. Abtretungen von Gegenansprüchen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung der Verkäuferin. - Der Kaufpreis wird ohne Mahnung sofort fällig, wenn der Käufer die Zahlung des Kaufpreises endgültig verweigert oder vereinbarte Ratenzahlungen nicht einhält. Die Verkäuferin kann in diesen Fällen auch ohne Setzung einer Nachfrist und ohne Ablehnungsandrohung die Erfüllung des Kaufvertrages ablehnen und Ersatz aller entstandenen Kosten, Auslagen sowie Entschädigungen für Wertminderung verlangen.
Bei Annahmeverzug des Käufers kann die Verkäuferin die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers bei sich oder einem Dritten lagern oder in einer ihr geeignet erscheinenden Weise auf Rechnung des Käufers verwerten, ohne dass es hierzu einer Ankündigung bedarf.
Ändern sich die Besitzverhältnisse oder die Rechtsform des Unternehmens des Käufers, so kann die Verkäuferin die sofortige Bezahlung aller Forderungen verlangen und Lieferungen von Vorauszahlungen oder Leistung einer Sicherheit abhängig machen oder vom Vertrag zurücktreten. Das gleiche gilt bei einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögens- oder Einkommensverhältnisse des Käufers. - Die Verkäuferin behält ihr Eigentum bis zur vollständigen Vertragserfüllung durch den Kunden. Schecks und Wechsel werden nur zahlungshalber entgegengenommen. Das Eigentum der Verkäuferin geht nicht unter, wenn die Forderung in ein Kontokorrent oder ein Saldoanerkenntnis aufgenommen wird. Bei allen Verfügungen über den Kaufgegenstand tritt der Kunde bereits jetzt seine Ansprüche gegen Dritte an die Verkäuferin ab.
Werden die Kaufgegenstände mit anderen Sachen verbunden oder untrennbar vermischt oder vermengt, so wird die Verkäuferin an der einheitlichen Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware Miteigentümerin nach Maßgabe der §§ 947, 948 BGB. Eine Verarbeitung oder Umbildung erfolgt für die Verkäuferin als Eigentümerin der neuen Sache.
Während der Dauer des Eigentums der Verkäuferin darf der Kunde über die Gegenstände nur mit schriftlicher Zustimmung der Verkäuferin oder im ordnungsgemäßen Geschäftsablauf verfügen, jedoch in keinem Fall durch Sicherungsübereignung oder Verpfändung. Eine Weiterveräußerung ohne sofortige Bezahlung ist nur unter Eigentumsvorbehalt gestattet, wobei das Eigentum der Verkäuferin bestehen bleibt.
Eingriffe Dritter, z.B. Diebstahl, Pfändung, Beschlagnahme und dergleichen hat der Kunde der Verkäuferin sofort mitzuteilen und auf ihr Verlangen auf seine Kosten gerichtlich zu verfolgen. Soweit die im Eigentum der Verkäuferin stehenden Gegenstände in irgendeiner Weise, insbesondere durch Weiterveräußerung oder Einbau in den Besitz oder das Eigentum eines Dritten gelangen, tritt der Kunde schon hiermit alle daraus erwachsenden Ansprüche gegen Dritte einschließlich etwaiger Werklohnforderungen an die Verkäuferin ab. Der Kunde kann verlangen, dass die Verkäuferin nach ihrer Wahl einen Teil der Sicherheiten freigibt, soweit ihr Wert den Nennwert der unbeglichenen Forderungen um mehr als 10% übersteigt. Der Verkäuferin ist die jederzeitige Besichtigung ihrer Gegenstände und Einsichtnahmen in alle geschäftlichen Unterlagen, die sich auf die abgetretenen Ansprüche beziehen, gestattet.
Der Käufer hat die der Verkäuferin gehörenden Waren auf deren Verlangen in angemessenem Umfang gegen die üblichen Risiken auf seine Kosten zu versichern und ihr die Versicherungsansprüche abzutreten. Die Verkäuferin ist auch berechtigt, die Versicherungsprämien zu Lasten des Käufers zu leisten.
Bei Verstoß des Unternehmers gegen die vorstehenden Verpflichtungen und Zahlungsverzug ist die Verkäuferin berechtigt, die gesamte Restschuld für die Vorbehaltsware, unabhängig von der Laufzeit etwaiger Wechsel, sofort fällig zu stellen. Zahlt der Unternehmer die Restschuld nicht innerhalb von 7 Tagen nach entsprechender Aufforderung durch die Verkäuferin, so erlischt sein Gebrauchsrecht an der Vorbehaltsware. Die Verkäuferin ist dann berechtigt, die sofortige Herausgabe auf Kosten des Unternehmers unter Ausschluss jeglicher Zurückbehaltungsrechte zu verlangen. - Sofern Unternehmen Lieferungen oder Leistungen an bzw. für die Verkäuferin erbringen und diese hierfür Abrechnungen erstellt, hat der Unternehmer die Abrechnung unverzüglich auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit, insbesondere im Hinblick auf den ausgewiesenen Umsatzsteuersatz, zu prüfen. Beanstandungen oder der Ausweis eines unrichtigen Umsatzsteuersatzes sind der Verkäuferin binnen 14 Tagen nach Rechnungserhalt schriftlich anzuzeigen. Erhält die Verkäuferin innerhalb dieser Frist keine Mitteilung durch den Unternehmer, ist der von der Verkäuferin ausgewiesene Umsatzsteuersatz maßgeblich. Bei Verletzung der Mitteilungspflicht ist der Unternehmer der Verkäuferin nach den gesetzlichen Vorschriften zum Schadensersatz verpflichtet.
- Soweit nicht anders vereinbart wird, ist Erfüllungsort für die Lieferung der Verkäuferin der Ort, an dem sich die jeweilige Außenstelle der Verkäuferin befindet. Erfüllungsort für die Zahlungen des Käufers ist Kassel oder der Sitz des finanzierenden Kreditinstitutes, soweit nicht Barzahlung bei den Außenstellen der Verkäuferin geleistet wird. Mehrere Kunden haften beim Sammelkauf als Gesamtschuldner.
- Ist der Kunde Kaufmann, der nicht zu den in § 4 des Handelsgesetzbuches bezeichneten Gewerbetreibenden gehört, oder handelt es sich bei ihm um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so kann die Verkäuferin in Kassel klagen und nur an diesem Gerichtsstand verklagt werden.
- Wir erheben, speichern, verändern oder übermitteln personenbezogene Daten gemäß §28 BDSG.
Stand 01/08
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Verkaufs- und Lieferungsbedingungen für flüssige und feste Brenn- und Treibstoffe der Raiffeisen-Warenzentrale Kurhessen-Thüringen GmbH (RWZ)
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Verkaufs-, Lieferungs- und Reparaturbedingungen der Raiffeisen-Warenzentrale Kurhessen-Thüringen GmbH
- Für alle Verträge der Verkäuferin/Auftragnehmerin mit Unternehmern und Verbrauchern (Kunde/Auftraggeber/Käufer), auch solche aus zukünftigen Geschäftsabschlüssen, sind ausschließlich die nachstehenden Bedingungen (jeweils neueste Fassung) maßgebend. Die Unwirksamkeit einzelner Bedingungen berührt die Gültigkeit der übrigen nicht. Das gleiche gilt, wenn einzelne Bedingungen nicht angewendet werden. Mündliche Nebenabreden im Zusammenhang mit Kaufverträgen sind nur verbindlich, wenn sie von der Verkäuferin schriftlich bestätigt werden.
Bei Reparaturaufträgen können Änderungen und Erweiterungen mündlich vorgenommen werden. Ein Reparaturauftrag umfasst die Ermächtigung, Unteraufträge zu erteilen, Probefahrten und gegebenenfalls Überführungsfahrten vorzunehmen. Bei nicht durchgeführtem Auftrag wird der entstandene und zu belegende Aufwand dem Auftraggeber in Rechnung gestellt (Fehlsuchzeit = Arbeitszeit), wenn ein Auftrag nicht durchgeführt werden kann, weil
- der beanstandete Fehler bei der Überprüfung nicht auftrat.
- ein benötigtes Ersatzteil nicht mehr zu beschaffen ist.
- der Kunde den vereinbarten Termin schuldhaft versäumt.
- der Auftrag während der Durchführung zurückgezogen wurde. - Die Verkäuferin garantiert über ihre gesetzliche Gewährleistungsverpflichtung hinaus nicht selbständig für Güte und sachgemäße Bauart der Maschine bzw. des Kaufgegenstandes nach Maßgabe der Garantiebedingungen des Herstellers. Dem Käufer wurde durch Aushang der entsprechenden Bedingungen in den Geschäftsräumen der Verkäuferin oder Übergabe dieser Bedingungen in den Geschäftsräumen der Verkäuferin oder Übergabe dieser Bedingungen vor Vertragsschluß die Möglichkeit gegeben, hiervon Kenntnis zu nehmen. Die Verkäuferin wird jedoch ohne hierdurch eine eigene Verpflichtung zu über-nehmen, die Garantieanträge mit dem jeweiligen Hersteller im Rahmen der ihr insoweit obliegenden Sorgfalt entsprechend bearbeiten.
Die Verkäuferin haftet für Mängelansprüche, ausgenommen in den Fällen der §§ 438, Absatz 1 Nr. 2 und 634a Absatz 1 Nr. 2 BGB, 1 Jahr. Für Verbraucher gilt diese Frist nur beim Verkauf gebrauchter, beweglicher Sachen. Die Verkäuferin haftet gegenüber Unternehmern nur für öffentliche Äußerungen, insbesondere Werbung, die sie zu eigenen Zwecken einsetzt oder ausdrücklich in den Vertrag einbezogen hat. Der Verkauf gebrauchter Maschinen erfolgt gegenüber Unternehmern soweit gesetzlich möglich unter Ausschluß jeglicher Gewährleistung. Rügen wegen offensichtlich mangelhafter oder offensichtlich abweichender Beschaffenheit der Ware oder wegen Lieferung einer offensichtlich anderen Ware als der bestellten, können vom Unternehmer nur unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware bzw. nachdem der Mangel offensichtlich wurde, geltend gemacht werden. Bei verbrauchbaren Sachen berechtigen Mängelrügen den Unternehmer nur zur Minderung, bei anderen als verbrauchbaren Sachen berechtigen Mängelrügen den Unternehmer nur zum Verlangen auf Nacherfüllung; soweit eine solche in angemessener Zeit nicht erreicht werden kann oder aufgrund der Beschaffenheit der Ware unmöglich ist, hat der Unternehmer wahlweise ein Rücktritts- oder Minderungsrecht. Die Regelungen des § 478 BGB bleiben unberührt. Der Unternehmer muß die Ware sofort nach Eingang hinsichtlich Menge, Qualität, Beschaffenheit prüfen und ist verpflichtet, offensichtliche Mängel auf der Empfangsquittung zu vermerken. Im Übrigen gilt im Verhältnis zu Unternehmern § 377 HGB. Beschädigungen auf dem Transport berechtigen der Verkäuferin gegenüber nicht zur Annahmeverweigerung. Für Kaufleute gelten die einschlägigen Regelungen des HBG. Über die Gewährleistungsansprüche hinausgehende Ersatzansprüche des Kunden, insbesondere wegen mittelbaren Schäden und Vermögensschäden, sind soweit gesetzlich zulässig ausgeschlossen. - Schadensersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
Dies gilt nicht soweit gesetzlich zwingend gehaftet wird, insbesondere
- in den Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit
- bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit
- wegen der Übernahme einer Garantie für das Vorhandensein einer bestimmten Eigenschaft
- bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder
- nach dem Produkthaftungsgesetz.
Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Vertragspartners ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. - Bei höherer Gewalt oder sonstigen außergewöhnlichen Ereignissen, die außerhalb des Einflussbereichs der Verkäuferin/ Auftragnehmerin liegen, zum Beispiel Krieg, Streik, Aufruhr, Sperrung der Verkehrswege, mangelnde Rohstoffzufuhr, Betriebsstörungen, die die Lieferung (Ersatzlieferung} unmöglich machen, ferner bei Nichtbelieferung oder ungenügender Belieferung oder bei Lieferverzug durch Vorlieferanten, ist die Verkäuferin/ Auftragnehmerin von ihrer Liefer-/Reparatur-Pflicht unter Ausschluß von Schadensersatz- und sonstigen Ersatzansprüchen befreit. Sie ist jedoch berechtigt, die Liefer-/Reparatur Frist in diesem Falle bis zu drei Monaten zu verlängern. Der Kunde/Auftraggeber ist innerhalb dieser Frist zur Abnahme verpflichtet. Sofern kein Fixtermin fest, schriftlich vereinbart wurde, gelten die genannten Liefertermine nur als ca.-Angaben. Die Verkäuferin kann die Liefertermine in diesen Fällen um bis zu 6 Wochen überschreiten, ohne das der Kunde seinerseits vom Vertrag zurückgetreten oder Schadenersatz fordern kann. Die Verkäuferin ist berechtigt, die vertragliche Leistung in Teillieferungen zu erbringen. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so hat der Käufer innerhalb angemessener Frist abzurufen.
- Die verkauften Gegenstände, auch in ihren Einzelheiten, bleiben bis zur völligen Bezahlung des Kaufpreises einschließlich etwaiger Zinsen und Kosten sowie bezüglich Schäden, auch bis zur Einlösung etwa gegebener Zahlungsmittel (Schecks oder Wechsel} Eigentum der Verkäuferin oder des finanzierenden Kreditinstitutes. Der Eigentumsvorbehalt bleibt bis zur vollständigen Tilgung der Forderung bestehen und geht auch nicht durch Aufnahme der Forderung in eine lfd. Rechnung oder in anderer Weise oder durch Saldoanerkenntnis unter. Während der Dauer des Eigentums der Verkäuferin darf der Kunde über die Gegenstände nur mit schriftlicher Zustimmung der Verkäuferin oder im ordnungsgemäßen Geschäftsablauf verfügen, jedoch in keinem Fall durch Sicherungsübereignung oder Verpfändung. Eine Weiterveräußerung ohne sofortige Bezahlung ist nur unter Eigentumsvorbehalt gestattet, wobei das Eigentum der Verkäuferin bestehen bleibt. Von jeder Besitzänderung sowie von Pfändungen von dritter Seite ist die Verkäuferin und nach erfolgtem Eigentumsübergang auf das finanzierende Kreditinstitut dieses auf schnellstem Wege durch eingeschriebenen Brief in Kenntnis zu setzen. Dem Beauftragten der Verkäuferin oder des finanzierenden Kreditinstitutes ist die jederzeitige Besichtigung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände gestattet.
Soweit die im Eigentum der Verkäuferin stehenden Gegenstände in irgendeiner Weise, insbesondere durch genehmigte Weiterveräußerung oder Einbau in den Besitz oder das Eigentum eines Dritten gelangen, tritt der Kunde schon hiermit alle daraus erwachsenen Ansprüche gegen Dritte einschließlich etwaiger Werklohnforderungen und Nebenrechte an die Verkäuferin ab. Der Kunde kann verlangen, dass die Verkäuferin nach ihrer Wahl einen Teil der Sicherheiten freigibt, soweit ihr Wert den Nennwert der unbeglichenen Forderungen um mehr als 10% übersteigt. Der Verkäuferin ist die jederzeitige Einsichtnahme in alle geschäftlichen Unterlagen, die sich auf die abgetretenen Ansprüche beziehen, gestattet. Trotz Eigentumsvorbehalt trägt der Kunde die Gefahren des Untergangs und der Verschlechterung der Gegenstände. In allen Fällen, in denen die Finanzierung oder die Verrechnung durch einen Dritten erfolgt, tritt die Verkäuferin ihre Rechte aus dem Kaufvertrag einschl. aller Sicherungsrechte an den Dritten ab. Sie überträgt in allen Verkaufsfällen das vorbehaltene Eigentum an dem Kaufgegenstand unter Abtretung ihres Herausgabeanspruchs gegen den Kunde auf den Dritten. Der Kunde hat die der Verkäuferin gehörenden Waren auf deren Verlangen in angemessenem Umfang gegen die üblichen Risiken auf seine Kosten zu versichern und ihr die Versicherungsansprüche abzutreten. Die Verkäuferin ist auch berechtigt, die Versicherungsprämien zu Lasten des Käufers zu leisten. - Sofern Unternehmen Lieferungen oder Leistungen an bzw. für die Verkäuferin erbringen und diese hierfür Abrechnungen erstellt, hat der Unternehmer die Abrechnung unverzüglich auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit, insbesondere im Hinblick auf den ausgewiesenen Umsatzsteuersatz, zu prüfen. Beanstandungen oder der Ausweis eines unrichtigen Umsatzsteuersatzes sind der Verkäuferin binnen 14 Tagen nach Rechnungserhalt schriftlich anzuzeigen. Erhält die Verkäuferin innerhalb dieser Frist keine Mitteilung durch den Unternehmer, ist der von der Verkäuferin ausgewiesene Umsatzsteuersatz maßgeblich. Bei Verletzung der Mitteilungspflicht ist der Unternehmer der Verkäuferin nach den gesetzlichen Vorschriften zum Schadensersatz verpflichtet.
- Pächter, die aufgrund des Pachtkreditgesetzes in der Fassung vom 5. August 1951 (BGBI. I.S. 494) einen Pfandvertrag abschließen, haben die unter Eigentumsvorbehalt erworbenen Gegenstände, solange der Eigentumsvorbehalt besteht, in dem Pfändungsvertrag von der Verpfändung auszunehmen. Sie müssen diese Gegenstände einzeln und unter Angabe ihrer kennzeichnenden Merkmale aufführen. Ist bei Abschluss dieses Vertrages ein Verpfändungsvertrag abgeschlossen, so hat der Kunde mit dem Pfandgläubiger unter Angabe der betreffenden Gegenstände zu vereinbaren, dass sich das Pfandrecht auf diese Gegenstände nicht erstreckt. Er hat dafür zu sorgen, dass die betreffende Vereinbarung bei dem zuständigen Amtsgericht hinterlegt wird.
- Soweit nicht eine besondere schriftliche Abrede bezüglich der Zahlung des Kaufpreises getroffen wird, sind sämtliche Zahlungen netto ohne Abzug an dem Tag zu leisten, der in der Rechnung als Fälligkeitstag angegeben oder aufgrund der in der Rechnung angegebenen Zahlungsziele als Fälligkeitstag zu bestimmen ist. Der Kunde ist verpflichtet, im Falle des Verzuges, auch bei Stundung, Verzugszinsen zu zahlen. Als Mindestzinssatz gelten 9% über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB als vereinbart. Die Verkäuferin/Auftragnehmerin kann einen eventuellen weiteren Schaden, ferner Mahnkosten, Einzugskosten und dergleichen berechnen. Skonto abzuziehen ist der Kunde nur berechtigt, wenn die Verkäuferin-/Auftragnehmerin dies für den Einzelfall schriftlich zugesagt hat. Wechsel, Schecks und sonstige Papiere kann die Verkäuferin/Auftragnehmerin oder das finanzierende Kreditinstitut zurückweisen. Werden sie hereingenommen, so geschieht das stets nur zahlungshalber und gilt nicht als Barzahlung. Ist Prolongation von Wechseln vereinbart, muß der Verlängerungs-wechsel unaufgefordert mindestens zwei Werktage vor der Fälligkeit des Vorwechsels im Besitz der Verkäuferin/ Auftrag-nehmerin oder des finanzierenden Kreditinstituts sein. Andernfalls erlischt für den Kunde der Anspruch auf Prolongation. Mehrere Kunde /Auftraggeber gelten als Gesamtschuldner. Der Kunde kann nur mit solchen Gegenansprüchen aufrechnen, die von der Verkäuferin nicht bestritten werden oder rechtskräftig festgestellt sind. Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht, das nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruht, nicht ausüben. Die Abtretung von Ansprüchen gegen die Verkäuferin bedarf einer vorherigen schriftlichen Zustimmung der Verkäuferin. Der Kaufpreis wird ohne Mahnung sofort fällig, wenn der Kunde die Zahlung des Kaufpreises endgültig verweigert oder vereinbarte Ratenzahlungen nicht einhält. Die Verkäuferin kann in diesen Fällen auch ohne Setzung einer Nachfrist und ohne Ablehnungsandrohung die Erfüllung des Kaufvertrages ablehnen und Ersatz aller entstandenen Kosten, Auslagen sowie Entschädigungen für Wertminderung verlangen. Bei Annahmeverzug des Kunden kann die Verkäuferin die Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden bei sich oder einem Dritten lagern oder in einer ihr geeignet erscheinenden Weise auf Rechnung des Kunden verwerten, ohne das es hierzu einer Ankündigung bedarf. Ändern sich die Besitzverhältnisse oder die Rechtsform des Unternehmens des Kunden, so kann die Verkäuferin die sofortige Bezahlung aller Forderungen verlangen und Lieferungen von Vorauszahlungen oder Leistung einer Sicherheit abhängig machen oder vom Vertrag zurücktreten. Das gleiche gilt bei einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögens- oder Einkommensverhältnisse des Kunden. Soweit nicht anders vereinbart wird, ist Erfüllungsort für die Lieferung der Verkäuferin der Ort, an dem sich die jeweilige Außenstelle der Verkäuferin befindet. Erfüllungsort für die Zahlungen des Kunden ist Kassel oder der Sitz des finanzierenden Kreditinstitutes, soweit nicht Barzahlung bei den Außenstellen der Verkäuferin geleistet wird. Ist der Kunde Kaufmann, der nicht zu den in § 4 des HGB bezeichneten Gewerbetreibenden gehört, oder handelt es sich bei ihm um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sonder vermögen, so kann die Verkäuferin in Kassel klagen und nur an diesem Gerichtsstand verklagt werden.
- Wir erheben, speichern, verändern oder übermitteln personenbezogene Daten gemäß § 28 BDSG.
Stand 01/08
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