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Aus alter Pizza wird Strom

Bebra Bakterien machen sich über eine alte Tiefkühlpizza her, erzeugen Gas und mit dem daraus produzierten Strom leuchtet bei Ihnen im Wohnzimmer dann der Deckenfluter. Das klingt erstaunlich...
Quelle: HNA Bebra/Rotenburg, 24.09.2008

Zeitungsartikel

HNA Bebra/Rotenburg - Aus alter Pizza wird Strom

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Haftung (auch) für Entsorgungsunternehmen - Rückgriff auf früheren Besitzer möglich

Leipzig. Ein Abfallbesitzer, der einen Dritten mit der Entsorgung seiner Abfälle beauftragt überträgt, bleibt weiterhin für deren ordnungsgemäße Entsorgung verantwortlich. Er kann daher im Fall der Insolvenz des Dritten zur Entsorgung herangezogen werden. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 28. Juni entschieden.

Die Klägerin hatte auf der Grundlage von Verträgen mit den Abfallerzeugern Baumischabfälle zu einer von einem Dritten betriebeoen immissionsschutzrechtlich genehmigten Recyclinganlage gebracht. Nachdem deren Betreiber insolvent geworden war, gab die Abfallbehörde der Klägerin auf, einen Teil der dort abgelagerten Baumischabfälle ordnungsgemäß zu entsorgen.

Das Oberverwaltungsgericht gab der Klage recht und vertrat die Auffassung, mit der auftragsgemäßen Besitzübergabe sei ihre Entsorgungspflicht erloschen. Dem ist das Bundesverwaltungsgericht nicht gefolgt:
Die Klägerin war als Besitzerin der Abfälle nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz zu deren ordnungsgemäßen Entsorgung verpflichtet. Diese Pflicht sei mit der Übertragung des Besitzes an den Betreiber der Recyclinganlage nicht entfallen. Die zur Abfallentsorgung Verpflichteten können zwar Dritte mit der Erfüllung ihrer Pflichten beauftragen. Ihre Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Pflichten bleibt hiervon aber gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2 KrW- / AbfG unberührt. Dies gilt - wie das Bundesverwaltungs-gericht entschieden hat - auch, wenn zur Durchführung des Auftrags der Abfallbesitz einem Dritten übertragen wird.

Quelle: RECY AKTUELL, Aus Justiz und Recht und aus Europa, von Dr. Manuela Hurst, 7-8 / 2007

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